Bei Mietausfällen: Teilerlass der Grundsteuer beantragen 07. März 2024

Bei Mietausfällen: Teilerlass der Grundsteuer beantragen

Vermieter, die im letzten Jahr unverschuldet erhebliche Mietausfälle hatten, können bei ihrer Kommune einen Teilerlass der Grundsteuer beantragen. Ist der Rohertrag um mindestens 50 Prozent gemindert, kommt ein Erlass in Frage. Für das Jahr 2023 können noch bis zum 2. April Anträge gestellt werden.

Grundsteuererlass nur bei unverschuldeten Ausfällen

Vermieter, die im Jahr 2023 unverschuldet Mietausfälle hatten, können einen Antrag auf Grundsteuererlass stellen. Gründe können zum Beispiel sein: Wohnungsbrand, Wasserschaden, Leerstand der Immobilie, gegebenenfalls kommen auch Liquiditätsprobleme der Mieter infrage. Hierbei müssen die Vermieter nachweisen können, dass die Ausfälle unverschuldet waren. So darf ein Elementarschaden nicht durch Fahrlässigkeit entstanden sein, weil zum Beispiel Sanierungsarbeiten aufgeschoben wurden. Bei Leerstand muss der Vermieter nachweisen, dass er sich um eine Vermietung der Räume bemüht und eine ortsübliche Miete verlang hat. Geeignete Nachweise sind Unterlagen vom Immobilienmakler oder Nachweise über Wohnungsinserate.

Wie viel Erlass ist möglich?

Wurden durch Mietausfälle weniger als 50 Prozent des normalen Rohertrages der Immobilie erwirtschaftet, ist ein Erlass von 25 Prozent der Grundsteuer möglich. Hat die Immobilie überhaupt keinen Ertrag gebracht, können bis zu 50 Prozent der Grundsteuer erlassen werden. Dies ist in § 33 des Grundsteuergesetzes (GrStG) geregelt. Die Frist endet in der Regel am 31. März des Folgejahres, in diesem Jahr ist sie wegen der Osterfeiertage nach hinten verschoben.

In der Regel ist die Behörde, die den Grundsteuerbescheid ausgestellt hat, für den Erlass zuständig. Anträge müssen schriftlich eingereicht werden.

Zurück in die Artikelübersicht

11 Jun

Sommerlicher Wärmeschutz: Das müssen Wohnungseigentümer beachten

Anlässlich des Hitzeaktionstags am 11. Juni 2026, der unter dem Schwerpunktthema „Gemeinsam vorsorgen gegen Extremhitze“ steht, informiert der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE), wie sich Maßnahmen des Hitzeschutzes bei Bestandsgebäuden umsetzen lassen und was Wohnungseigentümer hierbei beachten müssen. In fast allen Fällen muss die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) über die Maßnahme beschließen.

Artikel weiterlesen

04 Jun

Heizkostenprognose: Wärmepumpe schlägt fossile Systeme im 20-Jahres-Vergleich

Wer heute eine neue Heizung einbaut, trifft eine Entscheidung für die nächsten 20 Jahre – und damit auch für die zukünftigen Energiekosten. Die neue „co2online Heizkostenprognose“ zeigt: Das Heizen mit Gas- oder Ölheizung wird in den kommenden 20 Jahren deutlich teurer als mit klimafreundlichen Alternativen wie Wärmepumpen.

Artikel weiterlesen

28 Mai

Erfolgreich verkaufen: So unterstützen Eigentümer ihren Immobilienmakler optimal

Ein Haus oder eine Wohnung zu verkaufen, ist in der Regel keine Kleinigkeit. Eigentümer ohne Immobilienerfahrung und kaufmännischen Hintergrund sollten daher auf die Dienste eines Maklers zurückgreifen. Er übernimmt nicht nur die Verkaufsabwicklung, sondern kümmert sich beispielsweise auch um die Preisfindung sowie um die Vermarktung des jeweiligen Objektes. Dabei braucht der Makler auch die Unterstützung […]

Artikel weiterlesen