
Wer ein Haus kauft, hat in der Regel auch eine Menge Papierkram zu erledigen – da kann man schnell mal den Kopf verlieren. Bereits Mitte des Jahres 2017 führte der Gesetzgeber jedoch eine Regelung ein, die bisher wenig bekannt ist: Der neue Eigentümer eines Gebäudes oder Raumes unterliegt einer unverzüglichen Meldepflicht beim Bezirksschornsteinfeger.
Verstoß gegen Mitteilungspflicht stellt Ordnungswidrigkeit dar
Wer Eigentümer oder Besitzer eines Grundstückes ist, hat nach § 1, Abs. 2, S. 2 des SchfHwG (Schornsteinfegerhandwerk) die Verpflichtung, seinen Namen sowie seine Anschrift unverzüglich nach Eigentumsübergang dem zuständigen Bezirksschornsteinfeger mitzuteilen. Dies kann schriftlich oder elektronisch geschehen. Das Versäumen dieser Mitteilungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
Notar hat keine Informationspflicht
Der Notar hat weder die Verpflichtung, die Anzeigepflicht zu erfüllen, noch muss er auf diese hinweisen. Er kann demnach im Fall des eigenen Versäumnisses nicht zur Verantwortung gezogen werden.
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