
Zahlt ein Mieter zwei Monate oder länger keine Miete, kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen. Begleicht der Mieter die Rückstände jedoch innerhalb einer zweimonatigen Schonfrist, wird die fristlose Kündigung unwirksam. Aus diesem Grund sprechen viele Vermieter zusätzlich eine ordentliche Kündigung aus.
Räumungsklage zunächst abgewiesen
Diese ordentliche Kündigung soll vermeiden, dass der Mieter seine Rückstände ausgleicht, die fristlose Kündigung unwirksam wird und er in der Wohnung verbleiben darf. Dem Landgericht Berlin lagen aktuell gleich zwei dieser Fälle vor. Es wies die Räumungsklagen der Vermieter ab und begründete die Entscheidung damit, dass die ordentlichen Kündigungen „ins Leere gelaufen seien“, da zu diesem Zeitpunkt – aufgrund der fristlosen Kündigung – gar kein Mietverhältnis bestand.
Bundesgerichtshof zeigt sich vermieterfreundlich
Der Bundesgerichtshof zeigte sich hingegen vermieterfreundlich und kippte die Argumentation des Landgerichts. Im BGH-Urteil heißt es, dass die fristlose Kündigung zwar durch die Zahlung unwirksam wird, die ordentliche Kündigung jedoch Bestand hat. Die Mieter müssen also nach Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist ausziehen. (BGH AZ VIII ZR 231/17 und VIII ZR 261/17)
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