Bezahlt ein Vermieter einen Hausmeister für dessen Notdienstbereitschaft, so zählt dies zu den Verwaltungskosten und nicht zu den Betriebskosten. Damit sind diese Kosten nicht über die Betriebskostenabrechnung umlegbar. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH).Der Fall: Vermieterin legt „Notdienstpauschale“ um
Die Betriebskostenabrechnung der Vermieterin eines Mehrfamilienhauses enthielt unter anderem den Posten „Hausmeister-Notdienstpauschale“. Den Betrag in Höhe von knapp 2.000 Euro hatte sie dem Hausmeister gezahlt, falls – außerhalb der üblichen Geschäftszeiten – Störungen wie Stromausfall, Heizungsausfall oder ein Wasserrohrbruch eintreten. Eine Partei weigerte sich jedoch zu zahlen, woraufhin die Vermieterin klagte.
Das Urteil: Hausmeister-Notdienst gehört zu Verwaltungskosten
Der BGH entschied, dass der Hausmeister-Notdienst eine Tätigkeit sei, die zu den Verwaltungskosten gehöre, da Meldungen über genannte Schäden normalerweise an die Hausverwaltung erfolgen. Ein Hausmeister übernimmt, nach Auffassung des BGH, Aufgaben, die dem Sicherheits- und Ordnungsbereich zuzuordnen sind und größtenteils in regelmäßigen Intervallen durchgeführt werden. Die Aufnahme von Störungsmeldungen und das Beauftragen erforderlicher Reparaturen sind jedoch den Verwaltungstätigkeiten zuzuordnen und demnach nicht umlagefähig (BGH VIII ZR 62/19).
KfW-Förderprogramm: Wohneigentum für Familien
Am 1. Juni 2023 startet das staatliche KfW-Förderprogramm „Wohneigentum für Familien“ (WEF) 300. Nach dem Auslaufen des Baukindergeldes sollen mit diesem Programm Familien mit geringem oder mittlerem Einkommen beim Neubau einer Immobilie unterstützt werden.
Achtung Phishing: Betrug mit Förderungsprogrammen
Die Verbraucherzentrale warnt aktuell vor Betrugsversuchen, unter dem Namen „NextGenerationEU“, welcher per SMS, E-Mail oder auf gefälschten Internetseiten kommt. Kriminelle machen sich die aktuelle Situation und Entwicklung zunutze und versuchen davon zu profitieren. So erkennen und schützen Sie sich vor dieser Betrugsmasche.
Schäden durch Wurzeln: Ohne Beseitigung keine Zahlung
Wuchern die Wurzeln zum Nachbargrundstück herüber, sorgt das nicht selten für Ärger. Doch was passiert, wenn hierdurch auch noch Schäden entstehen? Kann vom Nachbarn verlangt werden, dass dieser die Schäden beseitigt oder darf man sie selbst beseitigen und vom Nachbarn Schadenersatz fordern? Hierzu hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) geurteilt.