BGH: Mietverhältnis bei Streit nicht ohne Weiteres kündbar 29. Feb. 2024

BGH: Mietverhältnis bei Streit nicht ohne Weiteres kündbar

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Streit zwischen Vermieter und Mieter keine fristlose Kündigung des Mietvertrags durch den Vermieter rechtfertigt. Selbst wenn das Verhältnis zwischen den Parteien zerrüttet ist, muss der Mieter im Wesentlichen schuld sein und der Einzelfall betrachtet werden.

Der Fall: Streit im Mehrfamilienhaus

Zwischen den Vermietern, die im Erdgeschoss wohnen, und den Mietern im ersten Stock gab es über viele Jahre lang Streit. Es kam zu regelmäßigen Auseinandersetzungen wegen angeblicher beidseitiger Vertragsverletzungen, wie etwa Verstößen gegen die Haus- und Reinigungsordnung, Lärmbelästigungen, fehlerhaftem Befüllen und Abstellen von Mülltonnen sowie dem Zuparken von Einfahrten. Nachdem die Vermieterin im Treppenhaus herumgeschrien haben soll, den Mieter mit „Du Penner“ beschimpft und ihnen vorwarf, sich rassistisch über türkische Mieter im Haus geäußert zu haben, erstatteten die Mieter Strafanzeige. Diese Klage führte dazu, dass die Vermieter den Mietern fristlos und hilfsweise ordentlich kündigen wollten. Sie begründeten dies darin, dass das Mietverhältnis zerrüttet sei.

Das Urteil: fristlose Kündigung ist ungültig

Die folgende Räumungsklage der Vermieter wird abgewiesen. Um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen, braucht es z. B. pflichtwidriges Verhalten der Mieter. Dies sei in diesem Fall nicht erkennbar. Eine Verletzung mietvertraglicher Pflichten, welche die außerordentliche fristlose Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen könnte, sei auch nicht in der gegen die Kläger gerichteten Strafanzeige durch die Beklagten zu sehen. Da die Mieter wegen einer falschen Behauptung geklagt hatten, ist die Anzeige nicht als denunziatorisch zu sehen, sondern galt der Wahrung ihrer berechtigten Interessen. Eine erleichterte ordentliche Kündigung ermöglicht nach §573 a Abs. 1 BGB, bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, in denen der Vermieter eine selbst bewohnt. Dies ist hier nicht der Fall.

[BGH VIII ZR 211/22]

Zurück in die Artikelübersicht

04 Dez

Austauschpflicht für Bleileitungen – Eigentümer sollten jetzt handeln

Der Immobilienverband Deutschland (IVD) Nord weist Eigentümer und Immobilienverwaltungen auf die gesetzlich verankerte Pflicht zum Austausch von Bleileitungen hin. Ab dem 12. Januar 2026 dürfen Trinkwasserleitungen, die Blei enthalten oder mit Blei in Berührung kommen, nicht mehr betrieben werden. Grundlage ist die novellierte Trinkwasserverordnung 2023, die ein endgültiges Verbot solcher Installationen vorsieht.

Artikel weiterlesen

27 Nov

BFH verhandelt über Grundsteuer

Der Bundesfinanzhof (BFH) verhandelt erstmals über mehrere Verfahren zur neuen Grundsteuer – ein Tag mit Signalwirkung für Millionen Haus- und Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer. Die Reform, die mehr Gerechtigkeit versprochen hatte, steht erneut auf dem Prüfstand. Für den gemeinnützigen Verband Wohneigentum ist der Verhandlungstag ein Weckruf an die Politik: Die bisherigen Bewertungsmodelle erzeugen neue Ungleichheiten, während […]

Artikel weiterlesen

20 Nov

Baugenehmigungen im September 2025: +59,8 % zum Vorjahresmonat

Baugenehmigungen im Neubau von Januar bis September 2025 zum Vorjahreszeitraum:

Artikel weiterlesen