
Das Bundesverfassungsgericht wies die Klage einer Vermieterin ab: Die Mietpreisbremse verstößt nach Auffassung des Gerichts weder gegen die Eigentumsgarantie, noch gegen die Vertragsfreiheit.
Vermieterin reichte Verfassungsbeschwerde ein
Nachdem die Vermieterin wegen eines Verstoßes gegen die Mietpreisbremse gerügt wurde und vom Landgericht Berlin zur Rückzahlung überzahlter Miete verurteilt wurde, legte sie Verfassungsbeschwerde ein. Der einstimmige Beschluss einer Kammer des Bundesverfassungsgerichts lautet nun: Weder das Eigentumsrecht noch die Vertragsfreiheit oder der Grundsatz der Gleichbehandlung seien verletzt. Es liegt im öffentlichen Interesse, der Verdrängung wirtschaftlich weniger leistungsfähiger Bevölkerungsgruppen aus stark nachgefragten Stadtteilen entgegenzuwirken. Die Regulierung der Miethöhe ist auch im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet, dieses Ziel zu erreichen. [1 BvL 1/18, 1 BvR 1595/18, 1 BvL 4/18]
Die Mietpreisbremse
Die Mietpreisbremse wurde 2015 in Deutschland eingeführt, um in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt die Preise bei Neu- und Wiedervermietungen zu regulieren. Hierbei gilt das Niveau der ortsüblichen Vergleichsmiete plus zehn Prozent. In Berlin wurde zudem der Mietendeckel auf den Weg gebracht. Dieser besagt, dass die Mieten im gesamten Gebiet, bis auf wenige Ausnahmen, für fünf Jahre komplett eingefroren werden.
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