Die Vermieterin einer Wohnanlage verlegte den Stellplatz der Gemeinschaftsmülltonnen. Ein Mieter im Erdgeschoss fühlte sich dadurch beeinträchtigt und minderte seine Miete – zu Unrecht, wie das Amtsgericht Brandenburg an der Havel entschied.
Hintergrund: Bessere Erreichbarkeit der Mülltonnen
Damit die Mülltonnen für alle Mieter besser erreichbar sind, verlegte die Vermieterin einer Wohnanlage den Stellplatz der Gemeinschaftstonnen. Ein Bewohner, dessen Wohnung nur zehn Meter vom neuen Stellplatz entfernt liegt, war damit nicht einverstanden. Er fühlte sich durch die Tonnen beeinträchtigt und minderte seine Bruttomiete um zehn Prozent. Die Vermieterin erkannte den Mangel nicht an und klagte.
Kein Recht auf Mietminderung
Das Amtsgericht gab der Vermieterin Recht. Es gehöre zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnanlage, einen zumutbaren Platz zum Aufstellen der Mülltonnen auszuwählen. Geräusche durch das Öffnen und Schließen der Tonnen, die optische Beeinträchtigung sowie gewisse Geruchsbelästigungen gehören zum üblichen Lebensrisiko von jemandem, der in einer größeren Wohnanlage eine Erdgeschosswohnung bezieht. Diese unerhebliche Minderung der Gebrauchstauglichkeit rechtfertigt keine Kürzung der Miete. (Amtsgericht Brandenburg an der Havel 31 C 156/16)
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