Eine installierte Überwachungskamera darf nicht auf das Nachbargrundstück gerichtet werden – auch nicht, wenn sie dort gar nichts aufzeichnet. So entschied das Amtsgericht München.
Hintergrund: Nachbar fühlt sich überwacht
Der Nachbar des Klägers hatte auf seinem Grundstück eine Kamera installiert, die bei Bewegungen auf dem eigenen Grundstück Fotos macht. Sie war so eingestellt, dass sie zwar das Nachbargrundstück erfasst, aber auf Bewegungen dort nicht reagiert. Theoretisch war es deshalb möglich, dass der Kläger zufällig auf Aufnahmen zu sehen ist. Der Kläger fühlte sich überwacht und führte an, dass die Kamera problemlos an anderer Stelle befestigt werden könnte, ohne dabei sein Grundstück zu überwachen.
Urteil: Kamera muss weg
Die Richterin gab dem Kläger Recht. „[…] bei der Installation von Anlagen der Überwachung auf einem Privatgrundstück muss sichergestellt sein, dass weder der angrenzende öffentliche Bereich noch benachbarte Privatgrundstücke oder der gemeinsame Zugang von den Kameras erfasst werden“. Auch wenn unklar sei, ob der Kläger überhaupt fotografiert oder gefilmt wird, bestehe durch die Platzierung der Kamera eine Verdachtssituation, die den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einschränkt. (Amtsgericht München 172 C 14702/17)
KfW-Förderprogramm: Wohneigentum für Familien
Am 1. Juni 2023 startet das staatliche KfW-Förderprogramm „Wohneigentum für Familien“ (WEF) 300. Nach dem Auslaufen des Baukindergeldes sollen mit diesem Programm Familien mit geringem oder mittlerem Einkommen beim Neubau einer Immobilie unterstützt werden.
Achtung Phishing: Betrug mit Förderungsprogrammen
Die Verbraucherzentrale warnt aktuell vor Betrugsversuchen, unter dem Namen „NextGenerationEU“, welcher per SMS, E-Mail oder auf gefälschten Internetseiten kommt. Kriminelle machen sich die aktuelle Situation und Entwicklung zunutze und versuchen davon zu profitieren. So erkennen und schützen Sie sich vor dieser Betrugsmasche.
Schäden durch Wurzeln: Ohne Beseitigung keine Zahlung
Wuchern die Wurzeln zum Nachbargrundstück herüber, sorgt das nicht selten für Ärger. Doch was passiert, wenn hierdurch auch noch Schäden entstehen? Kann vom Nachbarn verlangt werden, dass dieser die Schäden beseitigt oder darf man sie selbst beseitigen und vom Nachbarn Schadenersatz fordern? Hierzu hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) geurteilt.