Bedrohungen und Beleidigungen gegen Nachbarn müssen nicht hingenommen werden. Dieses Verhalten stellt eine schwerwiegende Verletzung des Hausfriedens dar und rechtfertigt eine fristlose Kündigung durch den Vermieter.
Mieter bedroht Nachbarn
Im verhandelten Fall hatte der Mieter lautstark mit seiner Freundin gestritten, sodass diese bei den Nachbarn Schutz suchte. Bis zum Eintreffen der Polizei beschimpfte und bedrohte er sowohl seine Freundin, als auch die Nachbarn. Zudem beschlagnahmte die Polizei in seiner Wohnung eine Axt, Kampfmesser und andere gefährliche Gegenstände, die er auch den Nachbarn gezeigt haben soll.
Schutz der Mieter steht im Vordergrund
Zwar verweigerte die Freundin später die Aussage, doch das Gericht empfand die Schilderungen der Nachbarn als glaubhaft. Alle Zeugen vermittelten den Eindruck, dass sie sich von dem Beklagten massiv und nachhaltig beeinträchtigt und bedroht fühlen und darüber hinaus große Angst vor ihm gehabt hätten. Aus diesem Grund müsse dem Vermieter laut Gericht, auch zum Schutz der bedrohten Mieter, die Möglichkeit eröffnet werden, das Mietverhältnis mit dem störenden Mieter durch eine sofortige Kündigung zu beenden. (Amtsgericht München 474 C 18956/16)
KfW-Förderprogramm: Wohneigentum für Familien
Am 1. Juni 2023 startet das staatliche KfW-Förderprogramm „Wohneigentum für Familien“ (WEF) 300. Nach dem Auslaufen des Baukindergeldes sollen mit diesem Programm Familien mit geringem oder mittlerem Einkommen beim Neubau einer Immobilie unterstützt werden.
Achtung Phishing: Betrug mit Förderungsprogrammen
Die Verbraucherzentrale warnt aktuell vor Betrugsversuchen, unter dem Namen „NextGenerationEU“, welcher per SMS, E-Mail oder auf gefälschten Internetseiten kommt. Kriminelle machen sich die aktuelle Situation und Entwicklung zunutze und versuchen davon zu profitieren. So erkennen und schützen Sie sich vor dieser Betrugsmasche.
Schäden durch Wurzeln: Ohne Beseitigung keine Zahlung
Wuchern die Wurzeln zum Nachbargrundstück herüber, sorgt das nicht selten für Ärger. Doch was passiert, wenn hierdurch auch noch Schäden entstehen? Kann vom Nachbarn verlangt werden, dass dieser die Schäden beseitigt oder darf man sie selbst beseitigen und vom Nachbarn Schadenersatz fordern? Hierzu hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) geurteilt.